Nicht alles was wir dürfen ist auch gut für uns
Bedingt durch die Corona Pandemie hatten viele Mitarbeitervertretungen Probleme, Sitzungen abzuhalten und ordnungsgemäße Beschlüsse zu fassen. Der Rat der EKD hat deshalb beschlossen den § 26 Abs. 2 MVG EKD dahingehend zu ändern, dass Sitzungen und Beschlüsse nun auch als Videokonferenz möglich sind. Anders als zum Beispiel im Betriebsverfassungsgesetz soll diese Regelung unbefristet gelten. Die Bundeskonferenz hat sich in ihrer Stellungnahme gegen diese Regelung ausgesprochen.
Was spricht nun gegen eine Videokonferenz?
Datenschutz und Vertraulichkeit stellen einige Anforderungen. Es muss gewährleistet sein, dass Dritte nicht unbemerkt über die Inhalte der Sitzung erfahren. Das erfordert zumindest für jeden Teilnehmer einen separaten Raum und einen abhörsicheren Onlinezugang. Dies müsste der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Es muss sichergestellt sein, dass sich in keinem dieser Räume eine zweite Person aufhält.
Die Kommunikation in einer Videokonferenz ist fast ausschließlich auf das Verbale beschränkte. Die Nonverbale Kommunikation, wie sie in jedem normalen Gespräch und jeder Diskussion stattfindet, ist weitgehend unmöglich. Zwischenmenschliches bleibt außen vor. Die Diskussion verliert dadurch viel an Tiefe – Beschlüsse werden schneller und oft weniger gründlich durchdacht gefasst.
Was tun?
Die Entscheidung, ob eine Präsenzsitzung stattfindet, oder stattdessen eine Videokonferenz abgehalten wird, liegt im Ermessen der MAV. Hier dürfen wir uns nicht unter Druck setzen lassen, auf die reguläre Sitzung zu verzichten. Weder Kosten- noch Zeitgründe rechtfertigen es, auf eine gewissenhafte Beschlussfassung zu verzichten. Die MAV muss hier verantwortlich entscheiden.