Beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit

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Beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in Zeiten der Corona-Pandemie soll in zahlreichen Einrichtungen Kurzarbeit eingeführt werden.

Kurzarbeit ist für die betroffenen Arbeitnehmerinnen mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden, weil das Kurzarbeitergeld für kinderlose Arbeitnehmerinnen nur 60 % des letzten Nettoentgeltes beträgt. Arbeitnehmerinnen mit Kindern erhalten 67 %. Diese Beträge sind viel zu niedrig, um davon leben zu können. Deshalb sollte das Kurzarbeitergeld aufgestockt werden. Oft werden Aufstockungsleistungen bereits in Tarifverträgen oder Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vereinbart.

Leider hat in Mitteldeutschland die Dienstgeberseite in der ARK trotz entsprechendem Antrag der Dienstnehmerseite verbindliche Aufstockungsleistungen abgelehnt. Aufstockungsleistungen müssen deshalb in den Betrieben vereinbart werden. Die Einführung von Kurzarbeit ist gemäß § 40 d) MVG.EKD uneingeschränkt mitbestimmungspflichtig durch die Mitarbeitervertretung. Dienstgeber brauchen also die Zustimmung der Mitarbeitervertretung, um überhaupt Kurzarbeit einführen zu können.

Nach § 9 i) AVR.EKM ist ferner der Abschluss einer Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung notwendig, um Kurzarbeit einführen zu können. In dieser kann die Mitarbeitervertretung Aufstockungsbeträge verhandeln. Die Einführung von Kurzarbeit ist rechtlich komplex. Die Mitarbeitervertretung allein ist regelmäßig überfordert mit den entsprechenden Verhandlungen und den zu schließenden Vereinbarungen. Sie ist deshalb berechtigt, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dazu raten wir ganz dringend!

Die Mitarbeitervertretung sollte hierbei auf speziell kirchenrechtlich spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zurückgreifen. Die entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.

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