Neues Arbeitsrechtsregelungsgesetz – Aufforderung zum Arbeitskampf

AKTUELLES

Neues Arbeitsrechtsregelungsgesetz – Aufforderung zum Arbeitskampf

Wenn es den Arbeitnehmern im Dritten Weg irgendwie gelingt, ein wenig Verhandlungsmacht aufzubauen, dann wird das Arbeitsrechtsregelungsgesetz geändert.

So ist es in Mittelldeutschland und auch anderswo, lange geübte Praxis. Es verwundert nicht, dass auch jetzt wieder ein entsprechender Gesetzentwurf vorliegen:

Die zwei wichtigsten Änderungen:

  1. Wenn die ARK nicht beschlussfähig ist, so wird zu einer neuen Sitzung eingeladen ( § 13 Abs. 4). Ist diese Sitzung nicht beschlussfähig, so wird noch einmal eingeladen. Ist auch dann keine Beschlussfähigkeit gegeben, so können Beschlüsse mit 4 (von insgesamt 10) Stimmen gefasst werden. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass die Arbeitnehmer negative Regelungen verhindern können.
  2. Wenn der Schlichtungsausschuss angerufen wird, so muss er die Anträge jetzt nicht mehr bearbeiten, sondern darf sie in die ARK zurück verweisen (§ 17 Abs. 5). Diese Praxis wurde bereits (unserer Meinung nach rechtswidrig) in der Vergangenen Amtszeit mit Anträgen der Arbeitnehmerseite praktiziert.

Die „Dienstnehmerseite“ in der ARK und der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen wurden zur Stellungnahme zum geplanten Gesetz aufgerufen.

Beide Stellungnahmen machen deutlich, dass es sich beim „Dritten Weg“ nicht, wie immer behauptet, um ein Konsensmodell handelt.

Die Stellungnahme der „Dienstnehmerseite“ ARK sieht „… das Gesetz als Aufforderung zur Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen… .“

Stellungnahme der Arbeitnehmer in der ARK

Stellungnahme des Gesamtausschusses

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