Aus der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK)

AKTUELLES

Aus der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK)

Auf Grund der Corona Pandemie hat die Bundesregierung die Bedingungen für die Einführung von Kurzarbeit gelockert.

Die Dienstgeberseite in der ARK stellte nun einen Antrag, diese Lockerungen auch in die bestehenden Regelungen der AVR Diakonie Mitteldeutschland zu übernehmen. Für die Beschäftigten bedeutet Kurzarbeit, dass sie ein Kurzarbeitsgeld in Höhe von 60% bzw. 67 % ihres Nettoentgelts erhalten. Eine Aufstockungsleistung für die Mitarbeitenden sieht der Arbeitgeberantrag nicht vor.

Die Dienstnehmerseite lehnt dieses Ansinnen nicht ab. Sie ist jedoch der Meinung, dass die Folgen der Kurzarbeit nicht einseitig von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, durch Kürzung ihres Entgeltes zu tragen sind. Deshalb stellt die Dienstnehmerseite den Antrag, Zeitgleich mit den Lockerungen für die Einführung von Kurzarbeit auch verbindliche Aufstockungsbeiträge zum Kurzarbeitsgeld einzuführen.

Solche Aufstockungsbeiträge wurde zum Beispiel in der ARK der EKD, Kurhessen Waldeck und in Württemberg vereinbart.

Antrag auf Lockerung

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