Entscheidungen im Betrieb werden durch die Leitung gefällt. Die MAV fühlt sich nicht hinreichend beteiligt. Die Dienststellenleitung bestreitet, die MAV überhaupt -jedenfalls aber nicht früher und nicht umfassender- beteiligen zu müssen. Im Übrigen solle die MAV darlegen, nach welcher Vorschrift welchen Gesetzes die Beteiligung erfolgen müsse. Im Übrigen sei die Entscheidung sowieso „alternativlos“. Es wird […]
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