Holen aus dem Frei

AKTUELLES

Holen aus dem Frei

Für viel Verunsicherung sorgt derzeit der neue Paragraf 9c Absatz 7 AVR-EKM „Holen aus dem Frei“.

Verschiedene Stellungnahmen und Kommentierungen sind im Umlauf.

Einig sind sich die unterschiedlichen Kommentare darin dass „Frei“ dann vorliegt, wenn der Dienstplan keinen Dienst vorsieht.

Geht der Dienst z.B. bis 15:00 Uhr, so ist im Anschluss daran kein Dienst vorgesehen. Also „Frei“. Gleiches gilt für Tage an denen überhaupt kein Dienst eingeplant ist.

Wenn die Mitarbeiterin auf Bitte des Arbeitgebers einen Dienst übernimmt, der in ihrem geplanten Frei liegt, so steht ihr dafür eine Zulage von 40,- Euro zu. Die Übernahme von nicht geplanten Diensten geschieht freiwillig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des neuen Paragrafen:

„(7) Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus dem dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen

Frei zur Aufnahme der Arbeit aufgefordert, so gilt Folgendes:
1. Die Arbeitsaufnahme aus dem Frei erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Arbeitsaufnahme ablehnen.
2.
…“

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