Vom Wert und der Verbindlichkeit kirchlicher Gesetzgebung
Vom 14. Bis 18. April 2021 tagt die Synode der EKM. Durch einen Zufall erhielt der Gesamtausschuss Kenntnis, dass eine Vorlage des Landeskirchenrates auf der Tagesordnung steht, nach welcher die Synode eine Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes DW.EKM vom 12.03.2021 bestätigen soll.
Jetzt erschien das Amtsblatt der EKM. Darin ist zu lesen, dass besagte Ordnung bereits am 1. März in Kraft getreten ist. Offensichtlich sollen die Synodalen hierzu nur mit dem Kopf nicken.
Kirchengesetzlich ist das Verfahren anders geregelt. Im MVG Ausführungsgesetz steht:
„Die zuständigen Organe der Leitung der Landeskirche … … informieren vor der allgemeinen Regelung arbeits-, dienst- oder mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen, … …den jeweils zuständigen Gesamtausschuss so rechtzeitig und umfassend, dass dieser vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme abgeben kann, die Gegenstand der abschließenden Beratung sein muss.“
Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Diakonie Mitteldeutschland (GAMAV) wurde aber anlässlich der geplanten Änderung weder rechtzeitig noch umfassend, sondern schlicht gar nicht informiert. Eine Stellungnahme, die zwingend Gegenstand der Beratung zu sein hätte, war dem GAMAV damit nicht möglich.
Dies interessiert offensichtlich die kirchlichen Machthaber nicht. Zum unbedingten Erhalt ihres sogenannten Dritten Weges schrecken sie nicht davor zurück ihre eigenen Gesetze zu brechen.
Zum wiederholten Male wird deutlich, dass das Arbeitsrecht in der Diakonie Mitteldeutschland nicht gemeinsam auf Augenhöhe vereinbart, sondern einseitig durch die Arbeitgeberseite bestimmt wird.
Das Vorgehen zeigt, dass es eine echte Beteiligung der Arbeitnehmer*innen nur geben wird, wenn endlich Tarifverträge auch für die Diakonie geschlossen werden.